Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der Schoeller-Bleckmann Oilfield Technology GmbH

Stand Januar 2019

Inhaltsverzeichnis

  1.  Gegenstand
  2. Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis
  3.  Vertragserfüllung
  4. Zahlung
  5. Gewährleistung und Haftung
  6. Beendigung und höhere Gewalt
  7. Compliance und Code of Conduct
  8. Salvatorische Klausel
  9. Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Gegenstand

Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (in der Folge „AEB“) der Schoeller-Bleckmann Oilfield Technology GmbH, FN 152516p, Hauptstraße 2, 2630 Ternitz, Österreich (in der Folge „SBOT“) gelten, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen SBOT und ihren Lieferanten (in der Folge „Lieferant“), insbesondere in Bezug auf Abschluss und Erfüllung des Vertrages sowie alle Anfragen und Bestellungen. Abweichungen zu diesen AEB in anderen Vereinbarungen mit dem Lieferanten sind nur wirksam, wenn sie von SBOT schriftlich genehmigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten als aufgehoben und finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von SBOT im betreffenden Vertrag ausdrücklich anerkannt. SBOT lehnt die Geschäftsbedingungen des Lieferanten ab. Die AEB von SBOT gelten auch dann, wenn SBOT in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten ihre Pflichten vorbehaltlos erfüllt.

Sollten Teile dieser AEB ungültig sein, ihre Wirksamkeit infolge späterer Umstände verlieren, Lücken bestehen oder die Anwendung (bestimmter Bestimmungen) dieser AEB gerichtlich aberkannt werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der darauf aufbauenden Verträge unberührt und werden die unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücken durch Bestimmungen ersetzt, die dem Industriestandard in vergleichbaren Fällen am besten entsprechen, oder subsidiär durch gesetzliche Bestimmungen.
Diese AEB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen SBOT und dem Lieferanten, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Lieferant anerkennt, dass die AEB immer in ihrer aktuellen Fassung gelten, d. h. in der Fassung, die unter sbot.co.at/agb abrufbar ist.

2. Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, stellt ein Angebot des Lieferanten lediglich eine Aufforderung an SBOT dar, eine Bestellung beim Lieferanten aufzugeben. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung von SBOT innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Empfang der Bestellung zustande. Erfolgt innerhalb der 5-Tage-Frist keine Bestätigung oder Ablehnung der Bestellung durch den Lieferanten, kann SBOT die Frist für die Bestätigung bzw. Ablehnung um bis zu weitere 3 (drei) Werktage verlängern; andernfalls gilt die Bestellung nach Verstreichen der Frist als vom Lieferanten abgelehnt.

Abweichungen in der Bestellbestätigung des Lieferanten von der Bestellung von SBOT berechtigen SBOT, die Bestellung innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Bestellbestätigung durch eine andere Bestellung zu erneuern, die der Bestellbestätigung entspricht; andernfalls gilt die Bestellung von SBOT nach Verstreichen der jeweiligen Frist als abgelehnt. Die neue Bestellung ist vom Lieferanten entsprechend zu bestätigen.

Angebote, Bestellungen und Bestätigungen müssen schriftlich bzw. per EDI, E-Mail oder Fax von einem befugten Vertreter von SBOT bzw. des Lieferanten abgegeben werden. Die Bestellbestätigung muss sich durch Angabe einer Bestellnummer eindeutig der Bestellung zuordnen lassen. Diese Anforderungen gelten auch für sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Erneuerungen.

Kostenvoranschläge sind kostenlos und für den Lieferanten verbindlich.

Der Lieferant bestätigt, dass die in seinem Namen handelnden Personen in seiner Verkaufsabteilung ordnungsgemäß befugt sind, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und intern die Vertragserfüllung im Sinne der Vereinbarung mit SBOT zu bewirken.

3 Vertragserfüllung

3.1 Ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung

Die Erfüllung des Vertrages setzt voraus, dass die Produkte (Waren und Dienstleistungen) ordnungsgemäß, vollständig und im Einklang mit dem Vertrag und/oder diesen AEB bereitgestellt und geliefert werden. Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für Waren als auch Dienstleistungen, wobei sie auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind.

Abgesehen von normierten und standardisierten Teilen, die die Standards des Lieferanten erfüllen, hat der Lieferant SBOT rechtzeitig über jede beabsichtigte Unterauftragsvergabe hinsichtlich der Produktion oder der Produkte (oder Teile davon) zu informieren und deren Genehmigung schriftlich bzw. per EDI, E-Mail oder Fax einzuholen.

Damit die Erfüllung als ordnungsgemäß gilt, müssen die Produkte unter Berücksichtigung der Grundsätze Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sowie der am Erfüllungsort und am finalen Standort geltenden rechtlichen Anforderungen und technischen Normen mindestens dem Stand der Technik entsprechen und sorgfältig geprüft werden. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung ist weiters, dass die gesamte Dokumentation für Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung und Austausch vorhanden ist und bereitgestellt wird, also unter anderem technische Spezifikationen, Aufzeichnungen und Dokumente (z. B. Lizenzen, CE-Zertifikate (soweit erforderlich), Kennzeichnungen bzw. Beschilderungen, technische und Qualitäts-Prüfungen). Die Dokumentation muss auf Deutsch oder Englisch verfasst sein.

Der Lieferant garantiert die Rechtmäßigkeit der Produkte, unter anderem hinsichtlich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. SBOT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird SBOT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Lieferant SBOT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die SBOT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen.

Der Lieferant muss ohne zusätzliche Kosten für SBOT alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen (zusätzlichen) Schritte setzen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt oder vom Lieferanten in seine ursprüngliche Kalkulation einbezogen wurden. Handelt es sich bei den Produkten um Maschinen für die Produktionsstätte von SBOT, so muss der Lieferant Ersatzteile für eine angemessene Nutzungsdauer der Produkte, die mindestens 15 (fünfzehn) Jahre beträgt, bereitstellen.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen an den Produkten (z. B. Änderungen an technischen Konstruktionen), die (i) nicht der Sphäre von SBOT zuzuordnen sind oder (ii) nicht ausdrücklich von SBOT angefordert wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der SBOT. Die vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich für geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen, die vorgenommen werden, um dem Stand der Technik zu entsprechen, z. B. wenn sie aufgrund von Änderungen der Verwaltung oder des Rechts notwendig werden und das Interesse von SBOT an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieses Abschnitts begründen keine zusätzlichen Ansprüche des Lieferanten auf Vergütung.

Zur vollständigen Erfüllung gehört, dass die Produkte in allen Teilen und vollständig entsprechend der Vereinbarung zwischen SBOT und dem Lieferanten zusammen mit der gesamten benötigten Dokumentation geliefert werden und von SBOT gegebenenfalls das Eigentum an den Produkten übertragen wird, sodass SBOT die uneingeschränkte Verfügungsgewalt erhält und die Produkte wie vorgesehen in Betrieb nehmen kann. Dies hindert den Lieferanten jedoch nicht daran, geistige Eigentumsrechte (IP) zu behalten, die für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Produkte nicht erforderlich sind.

Ist eine Lieferung in Tranchen oder Teilen vereinbart, gilt die Leistung als erbracht, wenn die letzte Tranche bzw. der letzte Teil ordnungsgemäß und vollständig geliefert wurde. Die Annahme von Teilen durch SBOT bedeutet keinen Verzicht auf Rechte aus dem Vertrag und/oder diesen AEB.

3.2 Lieferung und Gefahrenübergang

Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von SBOT in Ternitz, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „geliefert verzollt“ (DDP) gemäß den Incoterms® 2010 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigentumsübergangs gemäß Abschnitt 4.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Lieferscheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.

Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über.

Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z. B. in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen udgl. SBOT und der Lieferant können vereinbaren, dass SBOT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 4.2 dieser AEB bei SBOT zu stellen.

Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.

Der Lieferant hat SBOT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann SBOT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt SBOT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann SBOT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von SBOT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 5.2 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.

3.3 Transport und Verpackung

Transport und Verpackung sind vom Lieferanten zu besorgen und so zu gestalten, dass die Produkte sicher, unbeschädigt und im Einklang mit den internationalen Normen sowie den am Erfüllungsort und am finalen Lieferort geltenden Anforderungen und Standards geliefert werden. Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung dieses Abschnitts 3.3 sind vom Lieferanten zu erstatten bzw. zu tragen.

Auf Verlangen von SBOT hat der Lieferant das Verpackungsmaterial nach erfolgter Lieferung kostenlos zurückzunehmen oder zu entsorgen. Kommt der Lieferant diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann SBOT das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Lieferanten entsorgen. Das gilt insbesondere für alle Verpackungsmaterialien, die nach einer anerkannten Definition als gefährliche Abfälle gelten.
Für die Durchführung von Formalitäten und den Versand sowie die entsprechende Unterstützung dürfen nur bewährte Spediteure, die auf internationale Transporte spezialisiert sind, eingesetzt werden.

4. Zahlung

4.1 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten die Preise für Produkte als Pauschalpreise, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer und entsprechend Delivered Duty Paid (DDP) gemäß den Incoterms® 2010. Sie schließen auch sämtliche Verpackung, Beförderung und Dokumentation ein, die für eine ordnungsgemäße und vollständige Bereitstellung (und Lieferung) der Produkte erforderlich sind. Über diese Pauschalpreise hinausgehende Kosten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SBOT in Rechnung gestellt werden.

Die Zahlung erfolgt gemäß Abschnitt 4.2 dieser AEB innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Rechnungseingang, nicht jedoch vor der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung der Produkte an SBOT. SBOT ist bei Zahlung innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen zu einem Skontoabzug von 3 (drei) % vom gesamten Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer (USt)) berechtigt. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug von SBOT können Verzugszinsen in Höhe von 4 (vier) % p.a. berechnet werden.

Hat SBOT einer Anzahlung über dem Schwellenwert von EUR 10.000 zugestimmt, so ist diese vom Lieferanten bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung mit einer kostenlosen, unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie zu sichern, die von einer für SBOT akzeptablen erstklassigen Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union, Schweiz, Island oder Norwegen ausgestellt wird. Soweit SBOT eine Anzahlung geleistet hat, erwirbt sie einen (Mit-) Eigentumsanteil an den bereits produzierten Produkten im Verhältnis des bezahlten Betrages zum Gesamtwert der betreffenden Gegenstände. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass Produkte, deren Eigentum bereits auf SBOT übergegangen ist, getrennt gehalten und so gekennzeichnet werden, dass das Eigentum der SBOT deutlich erkennbar ist. Die Bestimmungen über den Gefahrübergang bleiben hiervon unberührt.

Zahlungen stellen keine Anerkennung der Erfüllung des jeweiligen Vertrages und somit keinen Verzicht auf Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz etc. dar.

Rechnungsstellung

Rechnungen sind bei SBOT in elektronischer Form in einer eigenständigen E-Mail an accounting@sbo.co.at einzureichen. Den Produkten beigefügte Rechnungen gelten als nicht ordnungsgemäß zugegangen. Außerdem müssen die Rechnungen allen Anforderungen des § 11 UStG in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und die Umsatzsteuer, die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Sendungsnummer, das Lieferdatum und die UID-Nummer des Lieferanten enthalten. Die SBOT ist berechtigt, Rechnungen zurückzuweisen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen; diese Rechnungen begründen bis zu ihrer vereinbarten Korrektur keine Fälligkeiten und berechtigen SBOT die Zahlung zurückzuhalten.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Gegenforderungen aus der gleichen Transaktion oder anderen Transaktionen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen wurden entweder rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich von SBOT anerkannt.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1. Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Produkte sowohl zum Zeitpunkt der Lieferung als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln jeglicher Art sind sowie keine geistigen Eigentumsrechte verletzen, und dass sie den im Vertrag ausdrücklich festgelegten Bestimmungen vollständig entsprechen. Im Übrigen gilt, dass die Produkte die gewöhnlich vorausgesetzten und insbesondere die ausdrücklich beschriebenen Eigenschaften haben und alle Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 dieser AEB erfüllen; ausgenommen sind die übliche Abnutzung und Schäden, die durch unsachgemäßen bzw. falschen Gebrauch durch SBOT verursacht werden. Erklärungen des Lieferanten, die seine Haftung begrenzen, sind ungültig.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate für bewegliche Sachen und 36 (sechsunddreißig) Monate für unbewegliche Sachen ab Lieferung. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit ihrer Kenntnis zu laufen. Erfolgt eine Verbesserung oder ein Austausch, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab der Lieferung für die verbesserten bzw. ausgetauschten Produkte, oder, wenn der Mangel die gesamte Lieferung wesentlich beeinträchtigt, für alle Produkte aus derselben Transaktion neu zu laufen.

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Lieferant nach Wahl der SBOT innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist, die 15 (fünfzehn) Tage nicht überschreiten darf, unentgeltlich und inklusive Transport vom bzw. zum Erfüllungsort durch Verbesserung oder Austausch zu beseitigen. Kann die Verbesserung oder der Austausch nicht ausreichend oder nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, kann SBOT die Verbesserung bzw. den Austausch selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vornehmen und vom Lieferanten die Erstattung der Kosten hierfür verlangen oder den Vertrag wandeln, wenn der Mangel die Verwendbarkeit der Produkte erheblich beeinträchtigt. Die übrigen Rechte der SBOT bleiben hiervon unberührt.

Angaben betreffend Material, Funktion, Ausstattung, Beschaffenheit und/oder Verwendungszweck der Produkte gelten als ausdrücklich zugesichert.

Dem Lieferanten obliegt die Beweislast für das Nichtvorhandensein eines während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mangels. SBOT ist weder bei der Lieferung noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet, die Produkte zu untersuchen oder zu beanstanden. Dementsprechend finden die Bestimmungen der §§ 377 ff UGB keine Anwendung und der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

Bei Beanstandungen ist SBOT berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.

5.2. Konventionalstrafe

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (in Bezug auf Produkthaftungsbestimmungen unabhängig davon, ob Ansprüche ganz oder nur teilweise auf die gelieferten Produkte zurückgeführt werden können) ohne Einschränkung für Schäden einschließlich Vermögensschäden, für den Ersatz von Folge- bzw. Nachschäden, für entgangenen Gewinn, für nicht erzielte Einsparungen, Zinsen oder Umsätze, und für den Ersatz von reinen Vermögensschäden, die SBOT entstehen und die direkt oder indirekt vom Lieferanten oder ihm zurechenbaren Personen verursacht werden. Dies gilt auch für Prozesskosten, Anwaltskosten, Kosten der Veröffentlichung von Urteilen und interne Kosten von SBOT sowie für etwaige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter; der Lieferant hat SBOT insoweit klag- und schadlos zu halten.

Der Lieferant anerkennt, dass die rechtzeitige Lieferung für SBOT von zentraler Bedeutung ist und die Höhe der Verluste oder Schäden, die im Falle einer unsachgemäßen oder unvollständigen Erfüllung entstehen können, nicht exakt beziffert werden kann. Daher stimmt er zu, während der Fortdauer des Verzugs eine Konventionalstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche und insgesamt bis zu 5 (fünf) % des Gesamtauftragswertes, oder bei Nichterfüllung 5 (fünf) % des Gesamtauftragswertes auf erste Mitteilung durch SBOT zu zahlen; diesbezüglich wird auf Abschnitt 3.2 dieser AEB verwiesen. Diese Konventionalstrafe gilt sinngemäß für Abschnitt 7 dieser AGB, insbesondere, soweit er sich auf den Code of Conduct (Abschnitt 7.1), die EU-Konformitätserklärung (Abschnitt 7.2) und die Vertraulichkeit und das geistige Eigentum (Abschnitt 7.5) bezieht, und sie unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und schließt keine über die aus diesem Titel geforderten Beträge hinausgehenden Ansprüche aus.

6. Beendigung und höhere Gewalt

Zusätzlich zu den in diesen AEB, dem Vertrag und gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Rücktrittsrechten behält sich SBOT ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Das gilt insbesondere bei

  • schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferanten
  • Nichteinhaltung der Lieferbedingungen (bei dieser oder einer anderen Transaktion zwischen SBOT und dem Lieferanten in seiner Eigenschaft als Lieferant),
  • Eintritt von Umständen, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Lieferanten hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Lieferanten beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
  • wesentlichen Änderungen der Eigentümerstruktur bzw. der Beteiligungsverhältnisse des Lieferanten, welche die Fortführung der Vertragserfüllung für SBOT unzumutbar machen, etwa aufgrund drohender Beeinträchtigungen von Ruf oder Ansehen oder (möglicher) schwerwiegender Auswirkungen auf die Beziehung von SBOT zu anderen Lieferanten oder Kunden,
  • wesentlichen negativen Veränderungen der technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen / Umstände, die für SBOT das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, oder
  • Unmöglichkeit der Lieferung der Produkte aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen oder bei fortbestehendem Verzug.

Wird die Erfüllung durch Ereignisse höherer Gewalt behindert, worunter ausschließlich Krieg, von einer Gewerkschaft organisierter Streik, Aufruhr, Naturgewalten und Feuer zu verstehen sind, so wird das Rücktrittsrecht insofern eingeschränkt, als sich die Fristen oder Termine für die Erfüllung um die Dauer der Störungen durch höhere Gewalt verlängern bzw. verschieben. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 4 (vier) Wochen an, verhandeln SBOT und der Lieferant über eine einvernehmliche Lösung des Problems. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, so kann SBOT nach insgesamt 8 (acht) Wochen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Der Lieferant kann sich auf höhere Gewalt nur berufen, wenn er SBOT unverzüglich, spätestens jedoch 3 (drei) Werktage nach Eintritt des Ereignisses, den Beginn und das voraussichtliche Ende der Störung mitteilt. Die Parteien müssen alle Anstrengungen unternehmen, um die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachten Störungen und erwarteten Schäden zu beseitigen und/oder zu minimieren, und die andere Partei regelmäßig über die Entwicklungen informieren.

7. Compliance und Code of Conduct

7.1. Code of Conduct

SBOT verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Conduct der SBO-Gruppe, der auf www.sbo.at/compliance in der aktuellen Fassung verfügbar ist. Der Code of Conduct gilt gemäß seinem Abschnitt 1 auch für Personen, die für oder im Auftrag der SBOT tätig sind.

Der Lieferant anerkennt hiermit den Code of Conduct und erklärt sich einverstanden, dass er in sinngemäßer Anwendung von ihm einzuhalten ist.

7.2. EU-Konformitätserklärung

Der Lieferant bekräftigt, dass er alle anwendbaren EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, harmonisierten Normen und österreichischen Gesetze in einer jederzeit nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise einhält, auch in Bezug auf Produkte, die aus dem außereuropäischen Raum importiert werden.

Er versichert, dass er die gesamte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung gemäß diesen Regeln und Vorschriften erstellt hat und hält SBOT diesbezüglich schadlos. Die CE-Kennzeichnung und andere relevante Zertifizierungen sind grundsätzlich vom Lieferanten zu besorgen.

7.3. Steuern und Zölle

Soweit nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich alle angegebenen Beträge in EUR. Die Erhebung der Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß Abschnitt 3.2 dieser AEB obliegt dem Lieferanten die Verantwortung für die Aus- und Einfuhr der Produkte. Alle Steuern, Zölle und Gebühren, die bei der Aus- oder Einfuhr der Produkte anfallen, gehen zu Lasten des Lieferanten; dies gilt auch für alle Steuern, Zölle und Gebühren, die aufgrund von Änderungen der Rechtslage anfallen, nachdem SBOT eine Bestellung aufgegeben hat oder der Vertrag unterzeichnet wurde. SBOT und der Lieferant können Einzelheiten einvernehmlich vereinbaren.

7.4. Exportkontrolle und Sanktionen

Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen in Bezug auf die Produkte einzuhalten.

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. Darüber hinaus steht sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass kein Konflikt mit geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrkontrollvorschriften, wie z. B. Sanktionen (Primär- und Sekundärsanktionen), Embargos und andere Handelsschranken, besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Schranken direkt für SBOT, für ein Unternehmen der SBO-Gruppe oder die SBO-Gruppe als solche gelten, und ob Auswirkungen für SBOT bestehen.

Der Lieferant anerkennt, dass jede Errichtung solcher Handelsschranken ein Ereignis darstellt, das außerhalb der Kontrolle von SBOT liegt und SBOT daher von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Diese Befreiung berechtigt nicht zu Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen SBOT, wie z. B. solchen auf Erstattung von direkten oder indirekten Kosten oder Folgeschäden, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dieser Befreiung entstehen. SBOT und der Lieferant können sich jedoch nach Treu und Glauben über rechtskonforme alternative Lieferoptionen abstimmen.

7.5. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum

Der Lieferant respektiert die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen von SBOT. „Geschäftsgeheimnisse“ ist weit auszulegen und umfasst Betriebsgeheimnisse und geistiges Eigentum, Geschäftsideen, -prozesse, -prognosen und -strategien, Kunden-, Lieferanten- und Produktinformationen einschließlich Preislisten und Preisbildungsmechanismen, Kapazitäts- und Produktionsinformationen, Anfragen und Bestellungen von SBOT, Maschinen, Informationen und Entwicklungspläne für Forschung und Entwicklung (F&E), Aufzeichnungen betreffend Führungskräfte und Mitarbeiter etc. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung, Offenlegung oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen, die von SBOT dem Lieferanten bereitgestellt werden, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der Genehmigung durch SBOT. Der Lieferant darf die offengelegten Informationen und Unterlagen ausschließlich für die Abgabe eines Angebots und die Erfüllung des betreffenden Vertrages verwenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, das ihm zugänglich gemachte geistige Eigentum von SBOT nur im Rahmen der Vertragserfüllung abzurufen und zu nutzen, nicht jedoch darüber hinaus abzurufen, zu nutzen, sich anzueignen oder zu registrieren. Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei SBOT.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auf unbestimmte Zeit, die sich auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit SBOT hinaus erstrecken kann. Nach Beendigung sind alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder erstellten Unterlagen und Informationen an SBOT zurückzugeben bzw. zu übergeben. Wenn dies unmöglich oder untunlich ist, sind sie zu vernichten (löschen). Unterbleibt die Vernichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder einer gesonderten Vereinbarung mit SBOT, so ist SBOT unverzüglich darüber zu informieren.

Stellt der Lieferant Produkte (einschließlich der Dokumentation) bereit, die Gegenstand von geistigen Eigentumsrechten sind, und ist die Übertragung dieser Rechte aus bestimmten Gründen nicht Bestandteil der Leistung an SBOT, so verpflichtet er sich, das uneingeschränkte Recht auf Zugang und Nutzung für die vorgesehenen Zwecke einzuräumen. Liegen derartige Rechte bei einem Dritten, so hat der Lieferant für ihre entsprechende Übertragung auf SBOT zu sorgen und SBOT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

SBOT ist berechtigt, den Lieferanten auf unbegrenzte Zeit auf allen Werbeträgern und in allen Werbe- und PR-Aktivitäten, insbesondere auf der Website, in Publikationen und auf Referenzlisten aller Art als Referenz anzuführen, die Kooperation mit ihm offenzulegen und seinen Namen zu nennen, sein Logo zu zeigen und auf seine Website zu verlinken, ohne damit einen Anspruch des Lieferanten auf eine Zahlung zu begründen; der Lieferant hat jedoch das Recht, seine Zustimmung jederzeit zu widerrufen.

7.6. Datenschutz

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) bildet die Grundlage für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch SBOT.

Der Lieferant anerkennt, dass seine personenbezogenen Daten und die seiner Mitarbeiter von SBOT so verarbeitet werden, wie es für die Zwecke der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten erforderlich ist. Dies beschränkt nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke, wenn diese mit dem Zweck, für den sie erhoben wurden, vereinbar sind, und auch nicht die Verarbeitung durch andere Unternehmen der SBO-Gruppe für diese Zwecke.

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SBO und die damit verbundenen Rechte finden Sie unter www.sbo.at/privacypolicy.

SBOT verpflichtet den Lieferanten zur Einhaltung ihrer Datenschutzerklärung und damit einhergehend zur Verarbeitung von Daten in einer Weise, die mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung und unbeabsichtigter Schädigung (Integrität und Vertraulichkeit).

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Lieferant neben der Verpflichtung zu Integrität und Vertraulichkeit auch die Grundsätze der (a) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, (b) Zweckbindung, (c) Datenminimierung, (d) Richtigkeit und (e) Speicherbegrenzung einzuhalten, jeweils gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich der Nutzung und Übermittlung an SBOT – muss auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen und die betroffene Person ist entsprechend Artikel 13 f der EU-Datenschutz-Grundverordnung ordnungsgemäß zu informieren. SBOT kann vom Lieferanten zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Nachweise verlangen.

Der Lieferant hält SBOT schad- und klaglos für alle Strafen oder Schäden, die SBOT bzw. ihren Führungskräften oder Mitarbeitern aufgrund der Nichteinhaltung von Datenschutzverpflichtungen durch den Lieferanten entstehen.

8. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden automatisch durch gültige, wirksame, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen. SBOT und der Lieferant können wirksame Bestimmungen ausdrücklich vereinbaren, die diesen Anforderungen entsprechen.

9. Gerichtsstand und Rechtswahl

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, diesen AEB und dem Vertrag zwischen SBOT und dem Lieferanten, einschließlich Fragen des Abschlusses, der Gültigkeit, der Auflösung oder der Nichtigkeit des Vertrages, unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) in den jeweils gültigen Fassungen.

Gerichtsstand ist das für den Vertragsgegenstand am Sitz von SBOT zuständige Gericht.